Satzung

§1 Name ,Rechtsform und Sitz des Vereins

Der

„MindenerPferdezucht-, Reit- und Fahrverein e.V.“
Mit dem Sitz in Minden/Westfalen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Minden eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Stadtsportverbandes Minden, des Kreissportverbandes Minden-Lübbecke und durch den Kreisreiterverband Minden-Lübbecke Mitglied des Provinzial-Verbandes westfälischer Reit- und Fahrverein e.V. in Münster-Handorf und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1.   Der Verein bezweckt:

1.1.

die Gesundheitsförderung undLeibesertüchtigung aller Personen , insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten und Fahren;

1.2.

die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferdin allen Disziplinen;

1.3. 

ein Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;

1.4. 

Zusammenfassung der Förderung aller Bestrebungen in Bezug auf Hebung der Pferdezucht- und Haltung;

1.5.

Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sportverbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes;

1.6.  

die Vertretung seiner Mitglieder gegenüberden Behörden und Organisation auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;

1.7.

die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

1.8. 

die Förderung der therapeutischen Reitens;

1.9.

die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet;

1.10. 

Veranlagten jugendlichen Reitern einebesondere Förderung durch den Verein auf Beschluss des Vorstandes zuteil werden lassen.

2. 

Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

3.

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. DieMitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

5.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten.

6. 

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

7. 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecksdarf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile derMitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vergl. §13).

§14 Erwerb der Mitgliedschaft

1. 

Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.

Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO beifügen. Änderungen der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

2.

Kinder und Jugendliche im Sinne dieser Satzung sind solche Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Je ein gesetzlicher Vertreter der Kinder und Jugendlichen ist auf Mitgliederversammlungen voll stimmberechtigt, soweit Beschlüsse zu § 6 Abs. 2 gefasst werden.

3.

Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die dem Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

4.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Provinzialverbandes sowie der FN.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

LPO und Verstöße gegen den Tierschutz

1.

Alle Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Anlagen unter Beachtung der jeweils gültigen Haus, Platz- und Hallenordnungen und des Ausbildungsplanes zu benutzen.

2.

Alle Mitglieder  sind insbesondere verpflichtet:

a)   Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

b)   Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln;

c)   Mitgliedsbeiträge jährlich im Voraus zu entrichten.

3.  

Jedes Vereinsmitglied, sowie die Mitglieder von Personenvereinigungen, welches noch nicht 65 Jahre alt ist – außer  Ehrenmitglieder und juristische Personen – , das am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 14. Lebensjahr erreicht hat, ist verpflichtet, über den normalen Jahresbeitrag hinaus einen weiteren Beitrag in Form von 30 Arbeitsstunden zu leisten. Weist jemand nach, dass er im Laufe des Jahres weniger als 30 Stunden reitet, ermäßigt sich die Anzahl der Arbeitsstunden entsprechend. Für jede entgegen dieser Verpflichtung nicht erbrachte Arbeitsstunde ist nach Abrechnung am Ende des Jahres  ein Beitrag in Höhe einer Reitstunde (aufLehrpferden/Zehnerkarte) zu zahlen.

4. 

Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets -auch außerhalb von Turnieren- die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

a)   DiePferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu  pflegen und artgerecht unterzubringen,

b)   Den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

c)   Die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu       misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

5.

Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgestellten Verhaltensregeln (§920 LPO) können gemäß §92 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und Pferd geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

6. 

Das Mitglied ist allgemein damit einverstanden, dass von ihm offenbarte eigene persönliche Daten in Datenverarbeitungsanlagen des Vereins oder seiner Beauftragten veröffentlicht werden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.

DieMitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahrs, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November schriftlich kündigt (Austritt).

3. 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  • gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
  • gegen § 4 Abs. 4&5 (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt;
  • seinenZahlungspflichten trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die der Ehrenrat entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§6 Geschäftsjahr und Beiträge

1. 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.

Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen und Arbeitsstunden werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3.

Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

4.

Der Vorstand kann Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Arbeitsstunden in begründeten Fällen ganz oder teilweise erlassen, Stundungen oder Ratenzahlungen bewilligen.

§7 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • Die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand und
  • der Ehrenrat.

§8 Die Mitgliederversammlung

1.

In den ersten vier Monaten eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe Gründe schriftlich verlangt wird.

2.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder      unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei      Wochen liegen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.

3. 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4.

Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

5. 

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt,entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Ausschlag.

6. 

Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von der Hälfte der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

7.

Stimmberechtigt ist jedes anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Juristische Personen und Personengesellschaften haben eine Stimme. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht. Stimmberechtigte Vertreter müssen anwesend sein und haben sich vor der Versammlung beim Versammlungsleiter entsprechend zu legitimieren. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

8.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

  • Die Wahl des Vorstandes
  • Die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
  • Die Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Die Entlastung des Vorstandes
  • Die Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen und Arbeitsstunden,
  • Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
  • Die Anträge nach §§ 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 8 Abs. 4 dieser Satzung

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§10 Vorstand

1.

Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

2.

Der Vorstand setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen:

  • Der Vorsitzende
  • Der stellvertretende Vorsitzende
  • Der kaufmännische Geschäftsführer
  • Der technische Geschäftsführer
  • Der Ausbildungsleiter
  • Der Turnierleiter
  • Der Jugendwart (gemäß Jugendordnung)

3.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zu Vertretung befugt.

4.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es sind zu wählen jeweils:

  • Der Vorsitzende zusammen mit dem kaufmännischen Geschäftsführers, dem Ausbildungsleiter und dem Jugendwart,
  • Der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit dem technischen Geschäftsführer und dem Turnierleiter.

Wiederwahl ist möglich.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes bestimmt der Vorstand für die Interimszeit bis zur Neuwahleinen kommissarischen Vertreter aus der Mitgliedschaft.

5. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. 

Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die      Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§11 Aufgabendes Vorstandes

Der Vorstand erledigt alle Geschäfte des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Beauftragte ernennen. Diese sind dem Vorstand verantwortlich.

§12 Der Ehrenrat

1. 

Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden als Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Sie dürfen kein anderes Vorstandsamt im Verein bekleiden und sollen über 35 Jahre alt sein. Sie werden von derMitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig

2. 

Der Ehrenrat entscheidet über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach der LPO gegeben ist.

3. 

Ertritt auf Antrag jedes betroffenen Vereinsmitglieds zusammen und beschließtnach mündlicher Verhandlung, nachdem den  Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

4.

Er darf folgende Strafen verhängen:

  1. Verweis
  2. Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
  3. Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monate
  4. Ausschluss aus dem Verein

5.

Jede, den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

6. 

Der Ehrenrat entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 5.

§13 Auflösung

1.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. 

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von de nMitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

Minden,14. März 1997

Der Vorstand

Jugendordnung

Jugendordnungfür denMindener Pferdezucht-, Reit- undFahrverein e.V.

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Die jugendlichen Mitglieder des Mindener Pferdezucht-,Reit- und Fahrvereins e.V. ( RV) bilden die „Reiterjugend“ (RJ) Sie wird von den „Junioren“ und „Jungen Reitern“ gem. § 17 Ziff. 1.1 und 1.2 LPO des Vereins gebildet.

§2 Zweck und Aufgaben

1.a) Förderung des Reit- und Fahrsports in allen Disziplinen und Wahrung seines ideellen Charakters

b) Förderung der Jugendpflege undJugendgesundheit durch Reit- und Fahrsport.

2. a) Interessenvertretung gegenüber der „Reiterjugend“, der Sportjugend im KSB, der Reiterjugend des Provinzialverbandes, der  deutschen       Reiterjugend der FN (deutsche reiterliche Vereinigung), den Behörden und der Öffentlichkeit.

b) Als Mitglied der „Kreisreiterjugend“ und der Sportjugend im Kreissportbund bekennt sich die Reiterjugend zur freundschaftlichen Zusammenarbeit mit allen Jugendverbänden zur Lösung gemeinschaftlicher Aufgaben. Sie ist religiös und parteipolitisch neutral unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats.

c) Die „Reiterjugend“ führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

§3 Organe

Die Organe der „Reiterjugend“ sind:
a)   die RV – Jugendversammlung

b)   die RV – Jugendleitung

§4 RV- Jugendversammlung

a)   Es werden ordentliche und außerordentliche RV – Jugendversammlungen unterschieden.Sie sind das oberste Organ der RJ.       Die Mitglieder sind alle ordentlichen jugendlichen Mitglieder des RV und die Mitglieder der RV – Jugendleitung.

b)   Die ordentliche RV – Jugendversammlung findet jedes Jahr statt. Die Sitzung wird von der RV – Jugendleitung 14 Tage vorher,       unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Ankündigungen am „Schwarzen Brett“ des Vereins einberufen. Die RV-       Jugendversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmung und Wahlen       genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (Stimmübertragungen sind nicht möglich).

c) Eine außerordentliche RV-Jugendversammlung ist auf Antrage eines Drittels ihrer Mitglieder oder nach Bedarf durch die RV-Jugendleitung mit einer Frist von 14 Tagen (wie in 4 Abs. b beschrieben) einzuberufen.

d) Aufgaben der RV-Jugendversammlung sind insbesondere:

  1. Wahl der RV-Jugendleitung, sonstige Wahlen,
  2. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der RV-Jugendleitung,
  3. Entgegennahme der Berichte der RV-Jugendleitung und des Kassenberichts,
  4. Entlastung der RV-Jugendleitung.

§5 RV Jugendleitung

a) Die RV-Jugendleitung wird von der RV-Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie führt die RJ nach den Richtlinien der RV-Jugendversammlung. Im Vorstand des RV wird sie durch ihren Vorsitzenden vertreten.

b) Die RV-Jugendleitung besteht aus:
Dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der Vorsitzende muss zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

c) Der Vorsitzende der RV-Reiterjugend ist Mitglied des Vorstandes des RV (Jugendwart gem. Satzung des RV).

d) Die RV-Jugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand des RV, der Jugendordnung, der Geschäftsordnung sowie der Beschlüsse der RV-Jugendversammlung.

§6 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur auf einer ordentlichen RV-Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen RV-Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten.